Sowohl Gerichte als auch Rechtsanwälte rechnen nach dem sog. Gegenstandswert ab. Grundlage ist das Gerichtskostengesetz sowie das ab dem 01.07.2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Gemäß § 12 GKG ist als Streitwert für eine Ehescheidung das dreimonatige Nettoeinkommen beider Eheleute anzusetzen. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc.
Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtsprechung setzt zwischen 150,00 € und 250,00 € pro Kind an.
Haben Sie Vermögen in einer Summe von mehr als 60.000,00 € pro Ehegatte, erhöht das übersteigende Vermögen mit einem Ansatz von 5 bis 10 % den Streitwert.
Beispiel:
Einkommen Mandant: 2.000,00 € netto monatlich
Einkommen Ehegatte: 630,00 € netto
Vermögen Mandant: 50.000,00 €
Vermögen Ehegatte: 10.000,00 €
Streitwert:
3 x (2.000,00 € + 630,00 €) = 7.890,00 € Streitwert für
die Scheidung
+ Streitwert für den Versorgungsausgleich pauschal 1.000,00 €
= 8.890,00 € insgesamt
Gerichtskosten: 362,00 €
Anwaltskosten für das gesamte Scheidungsverfahren:
| 1,3 Verfahrensgebühr | 583,70 € |
| 1,2 Terminsgebühr | 538,80 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
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| Zwischensumme | 1.142,50 € |
| 16 % MwSt. | 182,80 € |
| ------------------ | |
| Summe | 1.325,30 € |
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Werden neben der Ehescheidung weitere Vertretungen notwendig (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat etc.), so sind diese Positionen selbstverständlich streitwerterhöhend.
In aller Regel wird notwendigerweise der Versorgungsausgleich verhandelt.
Der Streitwert beim Versorgungsausgleich beträgt in der Regel pauschal
1.000,00 €, ausnahmsweise je nach Gegenstand der Anwartschaften 2000,00
€. Der Kostenrechner rechnet mit dem Standardfall (Streitwert 1000,00
€).
Ist vor dem zuständigen Familiengericht nur ein Ehepartner - nämlich
notwendigerweise der Antragsteller - anwaltlich vertreten, so könnten
die Anwaltskosten zwischen den Eheleuten hälftig geteilt werden. Hierdurch
lässt sich erfahrungsgemäß eine erhebliche Reduzierung der
Kosten herbeiführen.
Sollten Sie den nun gewonnenen Überblick über die anfallenden
Kosten vertiefen wollen, so stellen wir hier für Sie einen Auszug aus
dem GKG
sowie des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
bereit.
Neben diesen gesetzlichen Kostenregelungen haben Sie selbstverständlich
auch die Möglichkeit, mit uns individuell eine Gebührenvereinbarung
zu treffen. Sollten Sie hieran Interesse haben, so wollen Sie sich bitte
unmittelbar mit uns in Verbindung setzen.
Zahlt dies die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung zahlt grundsätzlich nicht, auch dann
nicht, wenn es sich um eine "Familienrechtsschutzversicherung"
handelt. Tätigkeiten eines Anwalts im Bereich des Familienrechts sind
grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Eine Ausnahme bildet lediglich die rein beratende Tätigkeit. Sobald
wir aber für Sie nach außen tätig werden müssen, also
insbesondere Schreiben an die Gegenseite verfassen oder einen Scheidungsantrag
stellen müssen, kommt eine Rechtsschutzversicherung für die entstehenden
Kosten nicht auf.
Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe?
Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In einem solchen Falle werden die anfallenden Kosten durch die Staatskasse getragen. Ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, hängt von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Bei sehr geringen Einkünften bewilligt Ihnen das zuständige Gericht Prozesskostenhilfe.
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung wollen Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen. Auch dann werden die Kosten durch die Staatskasse getragen. Sie haben lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 €. Ob Ihnen Beratungshilfe zusteht, wollen Sie bitte bei Ihrem Amtsgericht erfragen