Prozessvollmacht

Ich erteile hiermit

Rechtsanwalt Martin Kleine, Rothenburg 12-13, 48143 Münster

Prozessvollmacht gem. § 78 und §§ 81 ff ZPO wegen Ehescheidung.

Die Prozessvollmacht erstreckt sich hinsichtlich des Scheidungsantrages auf einverständliche Scheidung ausschließlich auf das für die Prozessführung unbedingt erforderliche Mindestmaß der anwaltlichen Tätigkeit. Es handelt sich um eine eingeschränkte Mandatserteilung, wobei ein Auftrag für die Vertretung bei der Anhörung während der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Eine Vorbereitung auf die Anhörung erfolgt ebenfalls nach ausdrücklicher Belehrung nicht. Die Prozessvollmacht erstreckt sich ansonsten auf die

  1. Vertretung in Familiensachen gem. § 78 ZPO vor den Familiengerichten sowie Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen und Stellung von Anträgen und Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften,

  2. Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht,

  3. Empfangnahme von Geld, Wertsachen, Urkunden und Sicherheiten, insbesondere des Streitgegenstandes, von Kautionen, Entschädigungen und vom Gegner, der Justizkasse oder von anderen Stellen zu erstattenden Kosten oder Auslagen sowie

  4. Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen, Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf Rechtsmittel, Erhebung und Rücknahme von Widerklagen.



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